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... so wird Ihnen geholfen 

Leistungen für die ambulante Pflege zu Hause

Die meisten Menschen wünschen sich, zu Hause in ihrer vertrauten Umgebung gepflegt zu werden. Die AOK hilft dabei. Erfahren Sie hier, welche Möglichkeiten es gibt und welche Leistungen Ihnen für die individuelle Pflege zu Hause zustehen.

Die wichtigsten Pflegeleistungen

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen. 
• Pflegegeld wird gezahlt, wenn ein Angehöriger oder eine andere Person, zum Beispiel ein Freund oder Nachbar, die Pflege übernimmt. Mit dem Pflegegeld kann aber auch eine Pflegekraft aus dem Ausland finanziert werden.
• Die Pflegearbeit eines ambulanten Pflegedienstes wird als Sachleistung bezeichnet. Übernimmt also ein Pflegedienst die Pflege, zahlt die AOK-Pflegekasse sogenannte Pflegesachleistungen. Die Abrechnung führt der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse durch. 
• Beide Leistungen sind miteinander kombinierbar. 
Die Höhe der Leistung ist abhängig vom Pflegegrad, den der Pflegebedürftige hat. Ein Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen besteht aber erst ab Pflegegrad 2. Dafür übernimmt die AOK-Pflegekasse monatlich folgende Leistungen: 
 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegegeld 316 Euro 545 Euro 728 Euro 901 Euro
Pflegesachleistungen 689 Euro 1.298 Euro 1.612 Euro 1.995 Euro

Weitere Leistungen für die häusliche Pflege

• Tagespflege oder Nachtpflege: Stundenweise Betreuung in einer Pflegeeinrichtung. Die AOK übernimmt für die Pflegegrade 2 bis 5 monatlich zwischen 689 und 1.995 Euro. 
• Kurzzeitpflege: Vorübergehende Betreuung des Pflegebedürftigen in einer Pflegeeinrichtung. Ab Pflegegrad 2 zahlt die AOK-Pflegekasse 1.612 Euro pro Kalenderjahr für maximal acht Wochen. Der Betrag kann um maximal 1.612 Euro verdoppelt werden, wenn Leistungen der Verhinderungspflege nicht genutzt werden.
• Ersatz- oder Verhinderungspflege: Zeitweise Versorgung des Pflegebedürftigen zu Hause von bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr. Dafür stehen ab Pflegegrad 2 jährlich 1.612 Euro zur Verfügung. Nicht verbrauchte Leistungen der Kurzzeitpflege können für die Verhinderungspflege eingesetzt werden, bis max. 806 Euro zusätzlich pro Jahr. 

Leistungen für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1

• Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 
Die pflegegerechte Veränderung der Wohnung finanziert die AOK-Pflegekasse mit bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme. 
•  Entlastungsbetrag
• Zur Finanzierung von Betreuungs- oder Unterstützungsangeboten stehen monatlich 125 Euro zur Verfügung. Das Geld kann zum Beispiel für Kurzzeitpflege, Tages- oder Nachtpflege oder für Entlastungsangebote mit einer besonderen Anerkennung eingesetzt werden. Personen mit Pflegegrad 1 können den Betrag auch für die Körperpflege – durchgeführt von einem Pflegedienst – verwenden.
Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel:
Bestimmte Hilfsmittel wie Pflegebett oder Rollstuhl sollen den Pflegealltag erleichtern. Neben diesen technischen Hilfsmitteln finanziert die AOK-Pflegekasse auch zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Dafür stehen monatlich 40 Euro zur Verfügung. 

Leistungen bei Demenz

Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten 
Personen mit einer demenziellen Erkrankung sind körperlich beeinträchtigten Pflegebedürftigen gleichgestellt. Sie erhalten den gleichen Zugang zu Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, wenn sie diese beantragt haben und eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde. Ist ein Familienmitglied an Demenz erkrankt und brauchen Sie Unterstützung bei der Pflege, sind das die nächsten Schritte: 
1. Antrag stellen: Stellen Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen bei der AOK-Pflegekasse. Je früher, desto besser. Das Antragsdatum ist entscheidend für den Leistungsbeginn. 
2. Begutachtung: Die AOK-Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Einschätzung der Pflegebedürftigkeit. Dabei beurteilt der MDK, wie viel Unterstützung der Demenzkranke im Alltag benötigt. 
3. Pflegegrad wird ermittelt: Der MDK schickt sein Gutachten an die AOK-Pflegekasse. Die AOK informiert Sie anschließend über den Pflegegrad und die Leistungsansprüche, die sich daraus ergeben. 

Leistungen für die Pflege
Höhe und Umfang der Leistungen, die ein demenziell veränderter Mensch bekommt, hängen vom Pflegegrad ab und davon, wie die Pflege durchgeführt wird. Darüber hinaus gibt es noch viele weitere Unterstützungsangebote, die vor allem bei der Pflege eines Demenzkranken zu Hause eine echte Entlastung sind: 
• Tagespflege/Nachtpflege: Die Betreuung des Pflegebedürftigen findet entweder am Tag oder in der Nacht in einer stationären Einrichtung statt und wird auch als teilstationäre Pflege bezeichnet. Ab Pflegegrad 2 übernimmt die AOK-Pflegekasse monatlich zwischen 689 und 1.995 Euro. 
• Kurzzeitpflege: Bei der Kurzzeitpflege wird der Pflegebedürftige vorübergehend in einer vollstationären Einrichtung betreut. Das ist bis zu acht Wochen im Jahr möglich und wird von der AOK-Pflegekasse ab Pflegegrad 2 mit 1.612 Euro pro Kalenderjahr finanziert. 
• Ersatzpflege/Verhinderungspflege: Sie greift, wenn der Pflegebedürftige trotz Abwesenheit oder Krankheit der Pflegeperson weiter zu Hause gepflegt werden soll. Die Pflege übernimmt dann ein Pflegedienst oder eine Vertrauensperson. Dafür stehen ab Pflegegrad 2 jährlich 1.612 Euro zur Verfügung. 
• Entlastungsleistungen: Können zusätzlich für Betreuungs- oder Unterstützungsangebote eingesetzt werden. Dafür stehen monatlich 125 Euro zur Verfügung. 
• Pflegehilfsmittel: Die AOK-Pflegekasse finanziert zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Dafür stehen ab Pflegegrad 1 monatlich 40 Euro zur Verfügung. 
• Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Ist eine demenz- und pflegegerechte Veränderung der Wohnung notwendig, finanziert die AOK-Pflegekasse das mit bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme. Anspruch besteht ab Pflegegrad 1. 

Kriterien für die Auswahl eines Pflegedienstes

In Deutschland gibt es über 14.500 zugelassene ambulante Pflegedienste. Mit dem Pflege-Navigator der AOK können Sie nach Anbietern in Ihrer Nähre suchen. Viele der gelisteten Pflegedienste bieten eine individuelle Kostenschätzung an. Das hilft Ihnen, die Leistungen direkt zu vergleichen. 

Ambulante Pflegedienste können sich bei Leistungen, Preisen und Service unterscheiden. Ein Vergleich und persönliche Gespräche mit den Anbietern helfen Ihnen, die richtige Entscheidung zu treffen. Mit unseren Informationen haben Sie dabei immer alle wichtigen Auswahlkriterien und Anforderungen im Blick.

Entlastung bei der Pflege zu Hause

Wer neben der Pflege weiter seinem Beruf nachgeht, einen Urlaub plant oder krank wird, kann die Versorgung des Pflegebedürftigen vorübergehend in andere Hände geben. Die folgenden Unterstützungsangebote fördert die AOK-Pflegekasse:

• Tages- oder Nachtpflege: 
Viele Pflegeeinrichtungen betreuen pflegebedürftige Menschen entweder am Tag oder über Nacht. Tages- und Nachtpflege sind teilstationäre Angebote, die mit der häuslichen Pflege kombinierbar sind. Das soll pflegende Angehörige unterstützen, weiterhin berufstätig zu bleiben. 
• Kurzzeitpflege: 
Bei der Kurzzeitpflege werden Pflegebedürftige für einen kurzen Zeitraum in einer vollstationären Einrichtung betreut. Das kommt zum Beispiel infrage, wenn sich der Gesundheitszustand plötzlich verschlechtert, die Wohnung umgebaut wird oder die Angehörigen in Urlaub fahren. Bis zu acht Wochen im Jahr können Sie diese Betreuungsform in Anspruch nehmen. 
• Ersatz- oder Verhinderungspflege: 
Soll der Pflegebedürftige während Abwesenheit oder Krankheit des Pflegenden zu Hause versorgt werden, greift die sogenannte Ersatzpflege bzw. Verhinderungspflege. Die Pflege übernimmt dann vorübergehend ein Pflegedienst. Auch ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige können einspringen. 

Das Landespflegegeld Bayern

Das Landespflegegeld ist eine freiwillige Leistung des Freistaats Bayern an pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 2 oder darüber, die ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben.30.09.2018



Elftes Buch
Soziale Pflegeversicherung

                                                              Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 6.5.2019 I 646


(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
(2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere
1.    bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,
2.    bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei
       bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
3.    durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.
(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat
1.    für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 689 Euro,
2.    für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 298 Euro,
3.    für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 612 Euro,
4.    für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 995 Euro.
(4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 gepflegt werden. Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.

§ 37 SGB XI Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat
1.    316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2.    545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3.    728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
4.    901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.
(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben
1.   bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
2.  bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen Pflegedienst, durch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder, sofern dies durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft abzurufen. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a hinzuweisen. Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen. Die Höhe der Vergütung für die Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5. Die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden. Über die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften entscheiden ab dem Jahr 2020 die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach Satz 5 und 6 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. Die Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch abzurufen. Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen; für die Vergütung der Beratung gelten die Sätze 4 bis 9.
(4) Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwilligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der Beratungsperson eine weitergehende Beratung angezeigt, übermittelt die jeweilige Beratungsstelle diese Einschätzung über die Erforderlichkeit einer weitergehenden Beratung der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. Diese haben eine weitergehende Beratung nach § 7a anzubieten. Der beauftragte Pflegedienst und die anerkannte Beratungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.
(5) Die Vertragsparteien nach § 113 beschließen gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018 unter Beachtung der in Absatz 4 festgelegten Anforderungen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3. Die Empfehlungen enthalten Ausführungen wenigstens
1.     zu Beratungsstandards,
2.    zur erforderlichen Qualifikation der Beratungspersonen sowie
3.    zu erforderlichenfalls einzuleitenden Maßnahmen im Einzelfall.
Fordert das Bundesministerium für Gesundheit oder eine Vertragspartei nach § 113 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die Vertragsparteien schriftlich zum Beschluss neuer Empfehlungen nach Satz 1 auf, sind diese innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung neu zu beschließen. Die Empfehlungen gelten für die anerkannten Beratungsstellen entsprechend.
(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. bis zum 1. Januar 2020 Richtlinien zur Aufbereitung, Bewertung und standardisierten Dokumentation der Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbesuch durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
(6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.
(7) Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 und 4 anzuerkennen. Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. Die Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der Beratungsstellen.
(8) Die Beratungsbesuche nach Absatz 3 können auch von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern im Sinne des § 7a oder von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen, durchgeführt werden. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Die Inhalte der Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 5 sind zu beachten.
(9) Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen von Betreuungsdiensten im Sinne des § 71 Absatz 1a nicht durchgeführt werden.

§ 38 SGB XI Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)

Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.

§ 39 SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

(1) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr; § 34 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Die Aufwendungen der Pflegekasse können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1 612 Euro belaufen, wenn die Ersatzpflege durch andere Pflegepersonen sichergestellt wird als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
(2) Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu 2 418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet.
(3) Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu sechs Wochen nicht überschreiten. Wird die Ersatzpflege von den in Satz 1 genannten Personen erwerbsmäßig ausgeübt, können sich die Aufwendungen der Pflegekasse abweichend von Satz 1 auf den Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 belaufen; Absatz 2 findet Anwendung. Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 1 und 3 dürfen zusammen den Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 nicht übersteigen; Absatz 2 findet Anwendung.

§ 40 SGB XI Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(2) Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.
(3) Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Sie können die Bewilligung davon abhängig machen, daß die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausbilden lassen. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Pflegehilfsmittel mit Ausnahme der Pflegehilfsmittel nach Absatz 2 eine Zuzahlung von zehn vom Hundert, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. Zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse den Versicherten in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Abs. 2 und 3 des Fünften Buches ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien. Versicherte, die die für sie geltende Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches erreicht haben oder unter Berücksichtigung der Zuzahlung nach Satz 4 erreichen, sind hinsichtlich des die Belastungsgrenze überschreitenden Betrags von der Zuzahlung nach diesem Buch befreit. Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen.
(4) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16 000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.
(5) Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl den in § 23 und § 33 des Fünften Buches als auch den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen können, prüft der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht und entscheidet über die Bewilligung der Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Zur Gewährleistung einer Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Abgrenzung der Leistungsverpflichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung werden die Ausgaben für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zwischen der jeweiligen Krankenkasse und der bei ihr errichteten Pflegekasse in einem bestimmten Verhältnis pauschal aufgeteilt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in Richtlinien, die erstmals bis zum 30. April 2012 zu beschließen sind, die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nach Satz 1, das Verhältnis, in dem die Ausgaben aufzuteilen sind, sowie die Einzelheiten zur Umsetzung der Pauschalierung. Er berücksichtigt dabei die bisherigen Ausgaben der Kranken- und Pflegekassen und stellt sicher, dass bei der Aufteilung die Zielsetzung der Vorschriften des Fünften Buches und dieses Buches zur Hilfsmittelversorgung sowie die Belange der Versicherten gewahrt bleiben. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und treten am ersten Tag des auf die Genehmigung folgenden Monats in Kraft; die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Die Richtlinien sind für die Kranken- und Pflegekassen verbindlich. Für die nach Satz 3 bestimmten Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel richtet sich die Zuzahlung nach den §§ 33, 61 und 62 des Fünften Buches; für die Prüfung des Leistungsanspruchs gilt § 275 Absatz 3 des Fünften Buches. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für Ansprüche auf Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel von Pflegebedürftigen, die sich in vollstationärer Pflege befinden, sowie von Pflegebedürftigen nach § 28 Absatz 2.




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